Satzung des Landesverbands „Losdemokratie Nordrhein-Westfalen“


Endgültige, beschlossene Version von der Gründungsversammlung

am 29.3.2026 in Düsseldorf


§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  1. Der Landesverband vereinigt Mitglieder der Bundespartei „Losdemokratie – für eine starke Bürgerschaft“, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben.

  2. Er trägt den Namen „Losdemokratie Nordrhein-Westfalen“.

  3. Der Landesverband hat seinen Sitz bis auf weiteres in 51067 Köln, Wichheimer Straße 46.


§ 2 – Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Bundesvorstand.

  2. Mitglied des Landesverbandes ist ein Mitglied des Bundesverbands, das seinen Erstwohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat.

  3. Mitglieder können nur natürliche Personen sein, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.

  4. Die Bundespartei führt eine zentrale Mitgliederdatei.

  5. Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.


§ 3 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, die Zwecke der Partei zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.

  2. Interne Auseinandersetzungen sind vertraulich zu behandeln und intern statt öffentlich zu klären.

  3. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Bundespartei erhoben. Näheres regelt die Bundessatzung in § 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder.


§ 4 – Ordnungsmaßnahmen

  1. Durch den Landesvorstand können Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder getroffen werden, wenn diese gegen die Satzung der Partei oder gegen ihre Grundsätze oder Ordnung verstoßen. Das Mitglied ist vorher anzuhören.

  2. Ordnungsmaßnahmen sind:
    (a) Verwarnung
    (b) Verweis
    (c) Enthebung von Ämtern im Landesverband
    (d) Aberkennung der Fähigkeit zur Ausübung von Ämtern im Landesverband auf Zeit

  3. Der Landesvorstand kann Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände mit Sitz in Nordrhein-Westfalen erlassen, die den Zielen, Grundsätzen oder der Ordnung der Partei entgegenwirken oder ein entsprechendes Verhalten ihrer Mitglieder tolerieren.

  4. Getroffene Ordnungsmaßnahmen sind durch den Landesvorstand parteiöffentlich zu machen.


§ 5 – Gliederung

  1. Der Landesverband Nordrhein-Westfalen ist dem Bundesverband der Partei
    „Losdemokratie – Für eine starke Bürgerschaft“ untergeordnet.

  2. Parteimitglieder, die gemäß § 2 dieser Satzung Mitglied des Landesverbands sind, können in Nordrhein-Westfalen Kreis- und Ortsverbände gründen. Dabei müssen mindestens drei Mitglieder nach den allgemeinen Wahlgrundsätzen zum Vorstand des Gebietsverbandes gewählt werden. Die zu besetzenden Ämter sind Vorstandsvorsitz, Stellvertretender Vorsitz (Schriftführer) und Schatzmeister. Bis zu zwei weitere Personen können als Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.


§ 6 – Organe des Landesverbandes

  1. Die Organe des Landesverbandes sind der Landesvorstand und die Mitgliederversammlung (Landesparteitag).


§ 7 – Landesvorstand

  1. Zur Leitung und Führung der Geschäfte des Losdemokratie Nordrhein-Westfalen Verbandes wird nach den Beschlüssen des Landesparteitages ein Landesvorstand gebildet.

  2. Der Landesvorstand besteht aus dem Landesvorstandsvorsitzenden, dem Stellvertretenden Landesvorstandsvorsitz (Schriftführer) und dem Landesschatzmeister.

  3. Der Landesvorstand wird aus der Mitte der Mitglieder des Landesverbands gewählt. Jedes Mitglied des Losdemokratie Landesverbands Nordrhein-Westfalen kann sich zur Wahl als Vorstandsmitglied aufstellen lassen, soweit eine Kandidatur nicht durch § 4 dieser Satzung ausgeschlossen ist.

  4. Der Landesvorstand kann für den Landesverband zur Erfüllung der Parteiziele eine zentrale Geschäftsstelle in seinem Tätigkeitsgebiet einrichten. Das Einstellen von Mitarbeitern in dieser Landesgeschäftsstelle muss von einer Mitgliederversammlung bestätigt werden.


§ 8 – Mitgliederversammlung (Landesparteitag)

  1. Die Mitgliederversammlung ist eine physische Zusammenkunft der Parteimitglieder des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen.

  2. Die Mitgliederversammlung tritt in mindestens jedem zweiten Kalenderjahr einmal zusammen. Die Einberufung erfolgt durch Vorstandsbeschluss oder wenn mindestens ein Drittel der Parteimitglieder des Landesverbandes es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied in Textform (vorrangig per Mail, nachrangig per Brief) mindestens 2 Wochen vorher ein. Die Einladung umfasst Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn und vorläufiger Tagesordnung. Spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung sind die beim Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

  3. Sind die unter § 8 (2) genannten Voraussetzungen nicht eingehalten, kann eine Mitgliederversammlung trotzdem abgehalten werden, sofern mindestens drei Viertel der Parteimitglieder des Landesverbandes dies beim Landesvorstand beantragen oder die anwesenden Mitglieder der Gründungsversammlung dies beschliessen. In diesem Fall gelten keine Fristen.

  4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlungen zählen u.a. aber nicht ausschließlich
    a. Beschluss des Wahlprogramms des Landesverbandes
    b. Beschluss über die Landessatzung
    c. Wahl der Landesvorstandsmitglieder gemäß § 7
    d. Annahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands sowie Entscheidung über seine Entlastung.

  5. Über die Mitgliederversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem Landesvorstandsvorsitzenden oder dem Stellvertretenden Landesvorstandsvorsitz unterschrieben wird.

  6. Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.

  7. Mitglieder können in Abwesenheit gewählt werden, wenn sie der Versammlungsleitung vorab in Textform ihre Kandidaturbereitschaft und — für den Fall ihrer Wahl — die Annahme des Amtes erklärt haben und diese Erklärung vor dem Wahlgang verlesen wird.


§ 9 – Änderungen der Landessatzung

Die Landessatzung kann durch eine einfache Mehrheit im Rahmen einer Mitgliederversammlung gemäß § 8 geändert werden.

  1. Soweit die Landessatzung nichts anderes bestimmt, erhalten Änderungen ihre Gültigkeit sofort mit dem Beschluss durch die Mitgliederversammlung.

  2. Alle Änderungen der Satzungsdokumente müssen spätestens 2 Monate nach der beschlossenen Änderung in der aktualisierten Fassung vorliegen. Hierfür ist der Landesvorstand verantwortlich.


§ 10 – Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzung.

  2. Die Satzung tritt mit Beschluss der Gründungsversammlung am 29.3.2026 in Kraft.